AGB | Peter Grewer

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
pop – photos on point
Inhaber: Peter Grewer
Für fotografische Dienstleistungen gegenüber Unternehmern

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Vertragsschluss

§ 4 Leistungsumfang

§ 5 Vergütung

§ 6 Termine, Projektablauf und Stornierung

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

§ 8 Lieferung, Abnahme und Bildbearbeitung

§ 9 Urheber- und Nutzungsrechte

§ 10 Referenznutzung und Vertraulichkeit

§ 11 Haftung

§ 12 Datenschutz

§ 13 Schlussbestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen pop – photos on point, Inhaber Peter Grewer (nachfolgend „Fotograf“), und seinen Auftraggebern über fotografische, werbliche, redaktionelle und fotojournalistische Leistungen sowie alle damit zusammenhängenden kreativen, organisatorischen und beratenden Dienstleistungen.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Das Leistungsangebot des Fotografen umfasst insbesondere: Werbefotografie, Industriefotografie, Unternehmens- und Businessfotografie, Corporate-Porträts, Architekturfotografie, Event- und Reportagefotografie, Editorial- und Pressefotografie, Luftbildfotografie im gesetzlich zulässigen Rahmen, fotografische Konzeption, Produktionsplanung, Projektmanagement, Bildbearbeitung und Retusche, kreative Beratung, projektbezogene Abstimmungen einschließlich persönlicher Besprechungen sowie Telefon- und Videokonferenzen, sonstige medienbezogene Dienstleistungen.

(4) Vertragsbestandteile sind in folgender Reihenfolge:

a) das Angebot,

b) die Auftragsbestätigung,

c) individuelle Vereinbarungen in Textform,

d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

(5) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung vom Fotografen ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.

(6) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) Fotografien sind sämtliche im Rahmen eines Auftrags entstandenen Lichtbilder, Lichtbildwerke sowie bearbeitete oder nachbearbeitete fotografische Arbeitsergebnisse.

(2) Produktionsdaten sind sämtliche während der Auftragsdurchführung entstandenen Arbeitsdateien. Hierzu gehören insbesondere RAW-Dateien, Projektdateien, Ebenendateien, Retuschedateien, Composings sowie vergleichbare digitale Arbeitsstände.

(3) Leistungen umfassen sämtliche fotografischen, kreativen, organisatorischen und beratenden Tätigkeiten des Fotografen einschließlich Vorbereitung, Planung, Produktion, Nachbearbeitung und Lieferung.

(4) Nutzungsrechte sind die dem Auftraggeber vertraglich eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte hinsichtlich Art, Umfang, Dauer, Gebiet, Medium und Nutzungszweck.

(5) Fremdkosten sind sämtliche projektbezogenen Kosten Dritter, insbesondere für Studios, Miettechnik, Assistenzen, Visagisten, Stylisten, Modelle, Reise- und Übernachtungskosten, Genehmigungen, Kurier- und Versanddienstleistungen sowie vergleichbare Leistungen.

(6) Soweit in diesen AGB die Textform verlangt wird, richtet sich diese nach § 126b BGB.

 

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber und die Auftragsbestätigung des Fotografen oder durch eine sonstige übereinstimmende Vereinbarung in Textform zustande.

(3) Maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich das Angebot, die Auftragsbestätigung und die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.

(4) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Hierdurch entstehender Mehraufwand berechtigt den Fotografen zur Anpassung des Honorars sowie vereinbarter Produktions- und Liefertermine.

(5) Angebote und Produktionsplanungen beruhen auf dem bei Vertragsschluss bekannten Projektumfang. Nachträgliche Änderungen des Briefings oder zusätzliche Anforderungen können eine Anpassung des Angebots erforderlich machen.

(6) Der Fotograf ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags qualifizierte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

 

§ 4 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der vom Fotografen geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den individuell getroffenen Vereinbarungen.

(2) Der Fotograf erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der anerkannten fachlichen Standards sowie entsprechend seiner gestalterischen und technischen Handschrift. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, entscheidet der Fotograf insbesondere selbst über Bildidee, Motivwahl, Perspektive, Bildausschnitt, Lichtführung, Kameratechnik, Farbgestaltung sowie Art und Umfang der Bildbearbeitung.

(3) Der Fotograf entscheidet über die Auswahl der zur Lieferung bestimmten Fotografien. Nicht ausgewählte Fotografien sowie Produktionsdaten sind nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Ein Anspruch auf Herausgabe von RAW-Dateien, Projektdateien, Ebenendateien, Retuschedateien oder sonstigen Produktionsdaten besteht nicht.

(5) Lieferfristen setzen voraus, dass der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Informationen, Freigaben und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbracht hat.

 

§ 5 Vergütung

(1) Es gelten ausschließlich die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Honorare zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Das vereinbarte Honorar umfasst ausschließlich die ausdrücklich beschriebenen Leistungen einschließlich der darin vereinbarten Nutzungsrechte.

(3) Alle nicht ausdrücklich vereinbarten Leistungen gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.

(4) Vergütungspflichtige Leistungen sind insbesondere: Beratung und Konzeption, Projektentwicklung, Produktionsplanung, Projektmanagement, Briefings, Abstimmungsgespräche, Telefon- und Videokonferenzen, Ortsbesichtigungen, Reisezeiten, Organisation der Produktion, Bildauswahl, Bildbearbeitung, Retuschen, Composings, Datenaufbereitung, Archivrecherchen, Korrekturschleifen sowie vergleichbare organisatorische, kreative und technische Leistungen.

(5) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, umfasst das Honorar eine Korrekturschleife der vereinbarten Bildbearbeitung. Weitere Änderungs- oder Korrekturwünsche werden nach Aufwand berechnet.

(6) Änderungen des Briefings, zusätzliche Abstimmungen oder nachträgliche Erweiterungen des Leistungsumfangs berechtigen den Fotografen zur Anpassung des Honorars entsprechend dem hierdurch entstehenden Mehraufwand.

(7) Reisezeiten gelten als Arbeitszeit, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(8) Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Transport-, Park-, Maut-, Kurier-, Versand- und sonstige projektbezogene Nebenkosten sowie Fremdkosten werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

(9) Verlängert sich die Produktions- oder Einsatzzeit auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund von Umständen aus dessen Verantwortungsbereich, werden zusätzliche Arbeits-, Warte- und Produktionszeiten nach dem vereinbarten Stundensatz oder – sofern kein solcher vereinbart wurde – nach der jeweils gültigen Honorarbasis des Fotografen berechnet.

(10) Der Fotograf ist berechtigt, bei Aufträgen mit längerer Laufzeit oder erheblichem Vorleistungs- und Materialaufwand angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Höhe und Fälligkeit richten sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.

(11) Rechnungen sind, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(12) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus ist der Fotograf berechtigt,

• weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen zurückzustellen,

• die Auslieferung weiterer Arbeitsergebnisse auszusetzen und

• die Einräumung sowie Ausübung von Nutzungsrechten bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.

(13) Ab Eintritt des Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Fotografen bleibt unberührt.

(14) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Fotografen anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

 

§ 6 Termine, Projektablauf und Stornierung

(1) Vereinbarte Produktions- und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Fotografen ausdrücklich bestätigt wurden. Voraussetzung hierfür ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

(2) Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Produktion einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Dessen Anweisungen, Freigaben und Entscheidungen gelten während der Durchführung des Auftrags als verbindlich.

(3) Verlängert sich die Produktions- oder Einsatzzeit auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund von Umständen aus dessen Verantwortungsbereich, werden zusätzliche Arbeits-, Warte- und Produktionszeiten gemäß § 5 Abs. 9 gesondert vergütet.

(4) Muss ein Produktionstermin auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, bemühen sich die Vertragsparteien zunächst um einen Ersatztermin. Bereits entstandene Kosten sowie hierdurch verursachter Mehraufwand sind vom Auftraggeber zu tragen.

(5) Kann eine Produktion aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, gesetzlicher Beschränkungen, ungeeigneter Witterungsverhältnisse oder aus Sicherheitsgründen nach fachlicher Einschätzung des Fotografen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden, werden die Vertragsparteien einen Ersatztermin abstimmen. Bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten bleiben hiervon unberührt.

(6) Kann eine vereinbarte Luftbildproduktion aufgrund gesetzlicher Flugverbote, kurzfristiger behördlicher Anordnungen, Sicherheitsauflagen oder ungeeigneter Wetterbedingungen nicht durchgeführt werden, stellt dies keinen Mangel der Leistung dar. Bereits entstandene Aufwendungen und nicht stornierbare Fremdkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.

(7) Der Auftraggeber kann einen bestätigten Produktionstermin jederzeit in Textform stornieren. Der Fotograf ist berechtigt, folgende pauschalierte Ausfallvergütung auf Grundlage des vereinbarten Nettohonorars zu berechnen:

• bis 30 Kalendertage vor dem Termin: 30 %

• 29 bis 14 Kalendertage vor dem Termin: 50 %

• 13 bis 7 Kalendertage vor dem Termin: 75 %

• weniger als 7 Kalendertage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 %

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(8) Bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten, insbesondere für Reisen, Hotels, Mietstudios, Miettechnik, Genehmigungen, Assistenzen, Modelle, Visagisten oder vergleichbare Leistungen, sind unabhängig von der Ausfallvergütung vollständig zu erstatten.

(9) Das gesetzliche Recht des Auftraggebers, den Vertrag jederzeit zu kündigen (§ 648 BGB), bleibt hiervon unberührt. Kündigt der Auftraggeber, finden die in Absatz 7 vereinbarten Pauschalen entsprechend Anwendung; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, dem Fotografen der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens.

 

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Fotografen sämtliche zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Briefings, Freigaben, Ansprechpartner, Zugangsberechtigungen und sonstigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Produktionsort alle organisatorischen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Auftrags vorliegen. Hierzu gehören insbesondere erforderliche Genehmigungen, Zugangsrechte, Stromversorgung, Park- und Zufahrtsmöglichkeiten sowie ein entscheidungsbefugter Ansprechpartner.

(3) Der Auftraggeber gewährleistet, dass sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Rechte und Genehmigungen vorliegen. Dies gilt insbesondere für Grundstücke, Gebäude, Betriebsstätten, Produkte, Marken, Designs, Kunstwerke sowie für von ihm bereitgestellte Personen oder sonstige Aufnahmeobjekte.

(4) Der Auftraggeber stellt den Fotografen von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer Verletzung der in Absatz 3 genannten Rechte beruhen und der Fotograf die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

(5) Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, berechtigen den Fotografen zur Anpassung vereinbarter Termine sowie zur gesonderten Berechnung des hierdurch entstehenden Mehraufwands.

(6) Soweit im Rahmen des Auftrags Personen abgebildet werden, die nicht vom Fotografen selbst engagiert wurden, insbesondere Mitarbeiter, Gäste oder sonstige Dritte bei Veranstaltungen, obliegt es dem Auftraggeber, die nach §§ 22 f. KUG sowie nach der DSGVO erforderlichen Einwilligungen dieser Personen zur Anfertigung und vertragsgemäßen Nutzung der Fotografien einzuholen und dem Fotografen auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber stellt den Fotografen von Ansprüchen Dritter frei, die auf dem Fehlen einer solchen Einwilligung beruhen.

 

§ 8 Lieferung, Abnahme und Bildbearbeitung

(1) Die Lieferung der Fotografien erfolgt im vereinbarten Dateiformat und über den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Übermittlungsweg.

(2) Ein Anspruch auf Lieferung in anderen Dateiformaten oder auf nachträgliche Dateikonvertierungen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung kein bestimmtes Dateiformat, keine bestimmte Auflösung oder Bildgröße vereinbart wurde, liefert der Fotograf in einem für den vereinbarten Nutzungszweck üblichen Format und einer hierfür üblichen Auflösung.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

(5) Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald die Fotografien dem Auftraggeber über den vereinbarten elektronischen Übermittlungsweg oder auf einem vereinbarten Datenträger bereitgestellt wurden und der Zugriff technisch möglich ist.

(6) Mit der erfolgreichen Bereitstellung oder Übergabe der Fotografien geht die Verantwortung für deren Datensicherung auf den Auftraggeber über. Dieser hat die gelieferten Daten unverzüglich zu sichern und geeignete Datensicherungsmaßnahmen zu treffen.

(7) Der Auftraggeber hat die gelieferten Fotografien unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt in Textform anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gelten die Leistungen insoweit als abgenommen.

(8) Die Nutzung der gelieferten Fotografien gilt ebenfalls als Abnahme, soweit keine wesentlichen Mängel gerügt wurden.

(9) Künstlerische oder gestalterische Unterschiede sowie geringfügige technische Abweichungen, die sich innerhalb des vereinbarten Briefings und der professionellen Gestaltungsfreiheit bewegen oder den vertragsgemäßen Gebrauch der Fotografien nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.

(10) Farbabweichungen, die durch unterschiedliche Monitore, Druckverfahren, Ausgabemedien oder produktionstechnische Gegebenheiten entstehen, stellen keinen Mangel dar.

(11) Die im Angebot vereinbarte Bildbearbeitung umfasst ausschließlich den dort beschriebenen Leistungsumfang. Weitere Retuschen, Composings, Änderungen oder sonstige Bearbeitungen gelten als Zusatzleistungen und werden nach Aufwand vergütet, sofern sie nicht auf einem vom Fotografen zu vertretenden Mangel beruhen.

(12) Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Fotografien, Produktionsdaten oder sonstige Arbeitsdateien nach Abschluss des Auftrags aufzubewahren. Eine freiwillige Archivierung begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf spätere Bereitstellung, Wiederherstellung oder dauerhafte Speicherung der Daten.

 

§ 9 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte an den im Rahmen des Auftrags entstandenen Fotografien und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben ausschließlich beim Fotografen.

(2) Der Auftraggeber erhält ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte. Im Zweifel wird lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht eingeräumt, zeitlich, räumlich und inhaltlich ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang.

(3) Die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag.

(4) Art, Umfang, Dauer, Gebiet, Medium und Zweck der Nutzung richten sich ausschließlich nach der jeweiligen Vereinbarung. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen und ist gesondert zu vergüten.

(5) Insbesondere bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fotografen:

a) die Nutzung für weitere Produkte, Marken oder Dienstleistungen,

b) die Nutzung durch Konzernunternehmen, Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen,

c) die Weitergabe an Handels-, Vertriebs-, Franchise- oder Lizenzpartner,

d) die Einräumung von Unterlizenzen,

e) die Nutzung durch sonstige Dritte,

f) jede sonstige Nutzung außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs.

(6) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten die Nutzung der Fotografien zu gestatten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Beauftragt eine Agentur den Fotografen im eigenen Namen oder für Rechnung eines Endkunden, ist sie verpflichtet sicherzustellen, dass die an den Endkunden eingeräumten Nutzungsrechte den zwischen Agentur und Fotograf vereinbarten Nutzungsumfang nicht überschreiten. Die Einräumung weitergehender Nutzungsrechte oder deren Übertragung auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen und ist gesondert zu vergüten.

(8) Die Bearbeitung oder Veränderung der Fotografien ist nur zulässig, soweit sie zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich oder ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für Retuschen, Composings, Farbänderungen, Montagen, Filter, Freistellungen oder vergleichbare Bearbeitungen.

(9) Eine Nutzung der Fotografien oder sonstiger Arbeitsergebnisse zum Training, Testen, Optimieren oder Entwickeln von Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI), des maschinellen Lernens oder vergleichbarer Technologien ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.

(10) Ebenso unzulässig ist die Aufnahme der Fotografien in Bilddatenbanken, Stockplattformen, Asset-Management-Systemen oder vergleichbaren Datenbeständen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(11) Die Veröffentlichung der Fotografien auf Social-Media-Plattformen ist nur im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte zulässig. Plattformbedingte Einräumungen von Nutzungsrechten gegenüber dem jeweiligen Plattformbetreiber bleiben hiervon unberührt und gelten nicht als Übertragung von Nutzungsrechten im Sinne dieser AGB.

(12) Soweit eine Urheberbenennung branchenüblich, technisch möglich oder vertraglich vereinbart ist, ist der Fotograf als Urheber zu nennen. Hiervon kann im Einzelfall durch Vereinbarung abgewichen werden.

(13) Der Auftraggeber stellt dem Fotografen auf Wunsch unentgeltlich ein Belegexemplar oder einen Link zur Veröffentlichung der Fotografien zur Verfügung, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

(14) Bei einer Nutzung ohne die erforderlichen Nutzungsrechte oder über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus bleiben sämtliche gesetzlichen Ansprüche des Fotografen, insbesondere auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Zahlung einer angemessenen Lizenzvergütung, ausdrücklich vorbehalten.

(15) Der Fotograf ist berechtigt, im Rahmen der Bildbearbeitung handelsübliche KI-gestützte Werkzeuge zur Retusche, Optimierung oder technischen Bildbearbeitung einzusetzen, soweit hierdurch der vereinbarte Bildcharakter und die inhaltliche Aussage der Fotografien nicht wesentlich verändert werden. Eine darüber hinausgehende, wesentlich verändernde oder generative KI-Bearbeitung bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber.

(16) Kennzeichnung KI-bearbeiteter Inhalte – Bearbeitungen im Sinne von Abs. 15 Satz 1 (handelsübliche KI-gestützte Werkzeuge zur Retusche, Optimierung oder technischen Bildbearbeitung ohne wesentliche Veränderung von Bildcharakter und Bildaussage) unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act).

Erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine wesentlich verändernde oder generative KI-Bearbeitung (insbesondere KI-generierte Bildelemente, Hintergrund- oder Personenaustausch, KI-Erweiterung des Bildausschnitts) im Sinne von Abs. 15 Satz 2, weist der Fotograf hierauf gesondert hin. Die Einhaltung der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht bei Veröffentlichung obliegt in diesem Fall dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Fotograf empfiehlt hierfür die Verwendung der offiziellen EU-Kennzeichnungssymbole oder eines entsprechenden Hinweises.

Nutzt der Fotograf ein solches Bild selbst zu Referenzzwecken gemäß § 10, ist er für die Kennzeichnung bei dieser Veröffentlichung selbst verantwortlich.

 

§ 10 Referenznutzung und Vertraulichkeit

(1) Der Fotograf ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Fotografien nach deren erster rechtmäßiger Veröffentlichung durch den Auftraggeber zeitlich und räumlich unbeschränkt für eigene Werbe- und Referenzzwecke zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Verwendung auf der eigenen Internetseite, in sozialen Netzwerken, Portfolios, Präsentationen, Ausstellungen, Wettbewerben sowie sonstigen Eigenwerbemaßnahmen.

(2) Der Fotograf ist ferner berechtigt, den Auftraggeber unter Verwendung seines Unternehmensnamens und seines Logos als Referenzkunden zu benennen, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen oder vertraglichen Vereinbarungen entgegenstehen.

(3) Eine Veröffentlichung der Fotografien vor deren erster rechtmäßiger Veröffentlichung durch den Auftraggeber erfolgt nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung oder aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.

(4) Der Fotograf verpflichtet sich, ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich erkennbare Informationen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit dies nicht zur Vertragsdurchführung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(5) Bestehen zwischen den Vertragsparteien gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA), Embargos oder vergleichbare Vertraulichkeitsvereinbarungen, gehen diese den Regelungen dieses Paragraphen vor.

(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, ihm im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Fotografen, insbesondere Kalkulationen, Honorare, Arbeitsabläufe und Produktionsmethoden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit dies nicht zur Vertragsdurchführung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(7) Die Verpflichtungen der Parteien zur Vertraulichkeit nach diesem Paragraphen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

 

§ 11 Haftung

(1) Der Fotograf haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Fotografen wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Für Datenverluste haftet der Fotograf nur, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen und der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber nicht vermeidbar gewesen wäre.

(5) Der Fotograf haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger außerhalb seines Einflussbereichs liegender Umstände. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsbehinderungen, Ausfälle von Energie- oder Telekommunikationsnetzen, Cyberangriffe, Ausfälle von Cloud-Diensten, gesetzliche Flugverbote sowie vergleichbare Ereignisse.

(6) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Fotografen für Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach auf das für den jeweiligen Auftrag vereinbarte Nettohonorar begrenzt. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.

(7) Soweit die Haftung des Fotografen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie eingesetzter Erfüllungsgehilfen.

(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

 

§ 12 Datenschutz

(1) Der Fotograf verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Personenbezogene Daten werden ausschließlich erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder aufgrund einer wirksamen Einwilligung erforderlich ist.

(3) Soweit im Rahmen eines Auftrags personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Vertragsparteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(4) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Betroffenenrechten sowie zu den Kontaktdaten des Verantwortlichen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Fotografen auf seiner Internetseite.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Fotografen.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Fotografen.

(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: August 2026

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