AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

pop – photos on point

Inhaber: Peter Grewer

Beverstrang 28

48231 Warendorf

E-Mail: peter.grewer@gmail.com

Website: www.photosonpoint.com

USt-IdNr.: DE203200455

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen pop – photos on point, Inhaber Peter Grewer, nachfolgend „Fotograf“ genannt, und seinen Auftraggebern über fotografische, fotojournalistische und damit zusammenhängende Dienstleistungen sowie über die Lieferung und Lizenzierung von Bildmaterial.

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Für redaktionelle oder fotojournalistische Aufträge, bei denen der Auftraggeber eigene Vertrags-, Honorar- oder Lieferbedingungen stellt, gelten diese AGB nur, soweit sie wirksam einbezogen wurden und den individuell vereinbarten oder vorrangig geltenden Bedingungen des Auftraggebers nicht widersprechen.

Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Rahmenvertrag oder in sonstigen Vertragsunterlagen haben Vorrang vor diesen AGB.

Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten im Übrigen nur, wenn der Fotograf ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

 

§ 2 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch eine sonstige eindeutige Beauftragung in Textform zustande.

Soweit ein Angebot eine Bindungsfrist enthält, kann es nur innerhalb dieser Frist angenommen werden.

Die AGB werden dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.

 

§ 3 Leistungsumfang und Durchführung

Art, Umfang, Zweck, Ort und gegebenenfalls Dauer der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

Der Fotograf erbringt seine Leistungen unter Berücksichtigung des vereinbarten Briefings nach eigenem fachlichem, journalistischem, fotografischem und gestalterischem Ermessen. Bei redaktionellen Aufträgen bleiben journalistische Sorgfalt, Authentizität und die vereinbarten redaktionellen Anforderungen maßgeblich.

Die Auswahl der zu bearbeitenden und zu liefernden Fotografien erfolgt durch den Fotografen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Unbearbeitete Bilddateien, RAW-Dateien und sonstige Arbeits- oder Originaldateien sind nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs, sofern ihre Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde (siehe hierzu auch § 7).

 

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder anderweitig vereinbarten Preise und Honorare zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Zusätzliche oder nachträglich beauftragte Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden gesondert vergütet.

Rechnungen sind mit Zugang beim Auftraggeber sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart oder in der Rechnung angegeben wurde.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 5 Leistungszeit, Wartezeiten und Mehrleistungen

Die vereinbarte Einsatz- oder Produktionszeit ist verbindlicher Bestandteil des Auftrags.

Verlängert sich die Einsatzzeit auf Wunsch oder mit Zustimmung des Auftraggebers oder eines von ihm benannten Ansprechpartners vor Ort, wird die zusätzliche Einsatzzeit nach dem vereinbarten Stunden- oder Verlängerungssatz berechnet. Ist kein entsprechender Satz vereinbart, gilt ein Stundensatz von 250,00 Euro netto. Die Abrechnung erfolgt je angefangener Stunde.

Der Auftraggeber benennt spätestens vor Beginn des Einsatzes einen Ansprechpartner, der zu organisatorischen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags berechtigt ist. Dessen Anweisung oder Zustimmung zur Verlängerung der Einsatzzeit gilt als Zustimmung des Auftraggebers zur entsprechenden kostenpflichtigen Mehrleistung.

Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat und während derer er für die weitere Leistungserbringung vor Ort zur Verfügung stehen muss, gelten als Einsatzzeit.

Zusätzliche Einsatzzeiten und sonstige Mehrleistungen werden in der Schlussrechnung gesondert ausgewiesen.

 

§ 6 Stornierung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber kann einen erteilten Auftrag in Textform stornieren.

Bei Stornierung eines verbindlich vereinbarten Produktionstermins kann der Fotograf folgende pauschalierte Ausfallvergütung bezogen auf die Nettovergütung des stornierten Leistungsteils verlangen:

• bis 30 Kalendertage vor dem Termin: 30 Prozent,

• 29 bis 14 Kalendertage vor dem Termin: 50 Prozent,

• 13 bis 7 Kalendertage vor dem Termin: 75 Prozent,

• weniger als 7 Kalendertage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen beziehungsweise fehlender erforderlicher Mitwirkung: 100 Prozent.

Die Pauschalen berücksichtigen typisierend den mit Terminreservierung, Vorbereitung und kurzfristig eingeschränkter anderweitiger Belegung verbundenen Schaden sowie ersparte Aufwendungen.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Fotografen bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

Bereits entstandene und nicht mehr kostenfrei stornierbare Fremdkosten, insbesondere Reise-, Übernachtungs-, Miet-, Studio-, Assistenz-, Akkreditierungs-, Genehmigungs- oder sonstige Produktionskosten, sind zusätzlich zu erstatten.

 

§ 7 Urheberrecht und Urheberbenennung

Der Fotograf bleibt Urheber der von ihm geschaffenen Fotografien. Das Urheberrecht als solches wird nicht übertragen.

Der Auftraggeber erhält ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte.

Eine Urheberbenennung erfolgt nach Maßgabe der individuellen Vereinbarung und der gesetzlichen Bestimmungen. Bei redaktionellen Veröffentlichungen soll die vereinbarte beziehungsweise branchenübliche Urheberbezeichnung verwendet werden.

RAW-Dateien sowie sonstige Roh-, Original- und Arbeitsdateien verbleiben beim Fotografen und sind nicht Bestandteil der Lieferung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

§ 8 Nutzungsrechte

Die vereinbarten Nutzungsrechte werden nach vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag eingeräumt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Bis dahin ist eine Nutzung der gelieferten Fotografien nur zulässig, soweit der Fotograf dies ausdrücklich gestattet hat.

Art und Umfang der Nutzungsrechte richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einem Rahmenvertrag oder einer sonstigen individuellen Lizenzvereinbarung.

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den konkret vereinbarten Vertragszweck.

Eine Nutzung über den vereinbarten Zweck oder Umfang hinaus, insbesondere für andere Kampagnen, Produkte, Unternehmen oder Auftraggeber, sowie eine Unterlizenzierung oder Weitergabe an Dritte zur eigenständigen Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Technisch notwendige Größen-, Format- und Ausschnitts-Anpassungen für die vereinbarte Nutzung sind zulässig, soweit Aussage und Charakter der Fotografie nicht entstellt werden. Weitergehende Bearbeitungen oder Umgestaltungen bedürfen der Zustimmung des Fotografen, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.

 

§ 9 Redaktionelle und fotojournalistische Aufträge

Bei redaktionellen und fotojournalistischen Aufträgen bestimmen sich Themenstellung, Lieferumfang, Lieferweg, Lieferzeitpunkt, Honorar und Nutzungsumfang nach der jeweiligen Beauftragung und gegebenenfalls bestehenden Rahmen- oder Honorarvereinbarungen.

Eine Nutzung des Bildmaterials für Werbung, Produktmarketing, Unternehmenskommunikation oder sonstige nicht redaktionelle Zwecke ist von einem ausschließlich redaktionell eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Der Fotograf schuldet bei journalistischen Einsätzen keine bestimmte Anzahl veröffentlichungsfähiger Motive, sofern eine solche Anzahl nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung des vereinbarten Einsatzes und die Lieferung des vereinbarten beziehungsweise nach fachlicher Auswahl geeigneten Bildmaterials.

Vereinbarte Sperrfristen und Embargos sind von beiden Vertragsparteien zu beachten.

 

§ 10 Mitwirkungspflichten und Rechteklärung

Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Durchführung erforderlichen Informationen, Briefings, Ansprechpartner, Zugänge, Akkreditierungen und sonstigen Mitwirkungsleistungen zur Verfügung, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers können zu einer Verschiebung von Terminen und zur gesonderten Berechnung des hierdurch entstehenden Mehraufwands führen.

Bei inszenierten oder vom Auftraggeber organisierten Produktionen ist der Auftraggeber für erforderliche Freigaben und Genehmigungen bezüglich der von ihm bestimmten Locations, Gegenstände, Marken, Designs und teilnehmenden Personen verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Für unabhängige fotojournalistische Tätigkeiten gelten die gesetzlichen Regelungen zur Aufnahme und Veröffentlichung von Bildnissen sowie die jeweils einschlägigen journalistischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen.

 

§ 11 Lieferung, Datensicherung und Aufbewahrung von Bilddaten

Die Lieferung erfolgt auf dem vereinbarten Weg, insbesondere per Download-Link, Datenübertragung an eine Redaktion oder auf einem vereinbarten Datenträger.

Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Der Auftraggeber hat die gelieferten Dateien nach Erhalt auf technische Mängel und Vollständigkeit zu prüfen und erkennbare Beanstandungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung in Textform mitzuteilen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

Nach Übergabe der Dateien ist der Auftraggeber für deren ordnungsgemäße und dauerhafte Sicherung verantwortlich.

Eine Verpflichtung des Fotografen zur dauerhaften Archivierung der im Rahmen des Auftrags entstandenen oder ausgelieferten Bilddateien besteht nicht.

Der Fotograf ist berechtigt, Bilddateien nach Abschluss und vollständiger Abwicklung des jeweiligen Auftrags zu löschen, soweit keine gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Gründe einer Löschung entgegenstehen.

Eine gesonderte oder längerfristige Archivierung von Bilddateien kann individuell vereinbart werden.

 

§ 12 Bildbearbeitung und journalistische Integrität

Bei kommerziellen Aufträgen erfolgen Bildbearbeitung und Bildgestaltung entsprechend dem vereinbarten Briefing und dem erkennbaren fotografischen Stil des Fotografen.

Subjektive geschmackliche Abweichungen, die keinen objektiven Mangel der vereinbarten Leistung darstellen, begründen keine Mängelansprüche. Nachträgliche Änderungswünsche außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs können gesondert berechnet werden.

Bei fotojournalistischen Arbeiten erfolgen Bearbeitungen unter Wahrung des dokumentarischen und journalistischen Charakters der Aufnahme. Inhaltlich verfälschende Manipulationen sind nicht geschuldet.

 

§ 13 Referenznutzung

Bei kommerziellen Auftragsproduktionen darf der Fotograf entstandene Fotografien für die eigene Unternehmensdarstellung und Eigenwerbung, insbesondere im Portfolio, auf der eigenen Website, in sozialen Medien, bei Präsentationen, Ausstellungen und Wettbewerben verwenden, soweit dies rechtlich zulässig ist und keine entgegenstehenden Vertraulichkeitspflichten oder überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers oder betroffener Personen bestehen.

Soweit für die Veröffentlichung erkennbar abgebildeter Personen eine Einwilligung oder sonstige rechtliche Grundlage erforderlich ist, erfolgt die Veröffentlichung nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen.

Der Auftraggeber weist spätestens bei Auftragserteilung auf besondere Geheimhaltungsinteressen, Sperrfristen oder noch nicht veröffentlichte Produkte und Projekte hin.

Für unveröffentlichtes Material aus vertraulichen redaktionellen oder fotojournalistischen Aufträgen besteht kein Recht zur Referenznutzung, soweit eine Veröffentlichung journalistische Schutzinteressen, Quellen, Embargos oder vertragliche Vertraulichkeitspflichten beeinträchtigen würde.

 

§ 14 Haftung

Der Fotograf haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Fotograf nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Für den Verlust von Dateien nach ordnungsgemäßer Übergabe an den Auftraggeber haftet der Fotograf nicht, soweit der Verlust nicht vom Fotografen zu vertreten ist.

 

§ 15 Höhere Gewalt und Leistungshindernisse

Kann ein Auftrag aufgrund höherer Gewalt, plötzlicher Erkrankung, Unfall, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger vom Fotografen nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden, werden die Parteien zunächst versuchen, einen angemessenen Ersatztermin oder eine andere sachgerechte Lösung zu vereinbaren.

Der Fotograf kann nach Abstimmung mit dem Auftraggeber einen fachlich geeigneten Ersatzfotografen vorschlagen oder einsetzen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 16 Datenschutz

Der Fotograf verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung beziehungsweise in den jeweils erforderlichen Datenschutzinformationen bereitgestellt.

 

§ 17 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Fotografen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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